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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Visual Electronic GmbH – 78244 Gottmadingen
  1. Geltung der Bedingungen

    1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage unserer nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen ohne besondere erneute Vereinbarung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Eine Anerkennung abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden tritt nur dann ein, wenn ihre Einbeziehung von uns schriftlich bestätigt wird.

  2. Angebot/Vertragsabschluss/Vertragsinhalt

    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen gelten als angenommen mit der Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Auslieferung der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.

    2. Maßgebend für den Inhalt des angenommenen Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist verpflichtet diesen Inhalt zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen.

    3. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich verbindlich bezeichnet sind.

  3. Preise und Zahlungen

    1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

    2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle zu bezahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

    3. Sofern ein fester Zahlungstermin vereinbart wurde, kommt der Besteller bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins in Zahlungsverzug, in den übrigen Fällen nach Erhalt unseres Mahnschreibens, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang bzw. Fälligkeit der Rechnung. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (der Europäischen Zentralbank) p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

    4. Beanstandungen, die von uns nicht schriftlich anerkannt sind, entbinden den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.

    5. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur befugt, wenn seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

    6. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

  4. Lieferfristen / Verzug

    1. Bei den in der Auftragsbestätigung genannten Lieferterminen handelt es sich jeweils um Versandtermine (Visual Electronic abgehend).

    2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.

    3. Ist die Nichteinhaltung von von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Belieferung an uns.

    4. Im Falle des Lieferverzugs kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung nach Ablauf von zwei Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen und Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

    5. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    6. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

    7. Werden Versand oder Zustellung auf den Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

  5. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

    2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

    3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

    4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

  6. Gefahrenübergang / Entgegennahme / Teillieferungen

    1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

    2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in dem eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr auf den Besteller über.

    3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

    4. Teillieferungen sind zulässig.

  7. Aufstellung und Montage

    Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

    1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

      1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
      2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
      3. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen sind zum Schutz des Besitzes der angelieferten Teile etc. und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die der Besteller er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
      4. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

    2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

    3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

    4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Verkäufer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen insbesondere des Montagepersonals zu tragen.

    5. Teilt der Verkäufer dem Besteller die Fertigstellung der Lieferung mit oder verlangt der Verkäufer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung oder nimmt der Besteller die Lieferung in Gebrauch, so hat der Besteller die Abnahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel 10 Tage beträgt, vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.

  8. Sachmängel

    1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

    2. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Gewicht, Qualität, Farbe usw. berechtigen nicht Beanstandungen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, stellt jedoch keine Garantiezusage dar.

    3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

    4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

    5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder den Kaufpreis mindern.

    6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

    7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

    8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 6 entsprechend.

    9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

  9. Sonstige Schadensersatzansprüche

    1. Soweit nicht anders in diesen Bedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

      Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

      1. Nach dem Produkthaftungsgesetz,
      2. bei Vorsatz,
      3. Bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
      4. bei Arglist,
      5. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
      6. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
      7. wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

      Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen , vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

    2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  10. Schutzrechte

    1. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung an uns eingesandter Zeichnungen, Skizze, Modelle usw. haftet ausschließlich der Besteller. Er stellt uns hiermit von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung sämtlicher Schutzrechte im Innenverhältnis frei. Wir sind zu einer Nachprüfung der vorbezeichneten Unterlagen in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verpflichtet.

    2. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Bestellers überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unverzüglich an uns herauszugeben.

  11. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Sonstiges

    1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

    2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

    3. Für das außereuropäische Ausland gilt : Alle aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

    4. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt.



Visual Electronic GmbH, Erwin-Dietrich-Str. 5, D-78244 Gottmadingen